Beendigung des Studiums
Allgemeine Hinweise zur Exmatrikulation
Mit der Exmatrikulation wird das Studium und damit die Mitgliedschaft an der Ernst-Abbe-Hochschule Jena beendet (siehe Thüringer Hochschulgesetz § 75).
Dafür gibt es verschiedene Gründe: die Beendigung des Studiums, den Wechsel an eine andere Hochschule, den Abbruch oder auch die Unterbrechung des Studiums. Für all diese Fälle ist es notwendig einen Antrag auf Exmatrikulation zu stellen.
Es gibt 2 Arten der Exmatrikulation: die ordnungsgemäße Exmatrikulation auf Antrag oder die Exmatrikulation von Amts wegen.
Ordnungsgemäße Exmatrikulation
Antragsfrist: Der Antrag auf Exmatrikulation kann sofort nach dem Kolloquium bzw. bei Studiengängen ohne Kolloquium nach der Abgabe der Abschlussarbeit gestellt werden.
Das Exmatrikulationsdatum kann vom Absolventen bestimmt werden. Frühester Termin ist der Tag nach der Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit oder der Tag nach dem Kolloquium, der späteste Termin ist das Ende des Semesters. Die THOSKA bleibt in Besitz des Absolventen. Das Semesterticket kann mit dem Tag der Exmatrikulation nicht mehr genutzt werden; Zutrittsberechtigungen zu den Räumlichkeiten der EAH Jena werden gesperrt.
Nach der erfolgten Exmatrikulation wird die Krankenkasse der Studierenden durch das Studierendensekretariat von der Beendigung der Mitgliedschaft an der EAH Jena informiert.
Der Antrag auf Exmatrikulation verbleibt in der EAH Jena. Der Laufzettel wird vom Studierendensekretariat an das Prüfungsamt weitergeleitet. Erst dann kann der Studierende das Bachelor- oder Masterzeugnis ausgehändigt bekommen.
Bitte informieren Sie entsprechende Ämter (BAföG-Amt, Kindergeldstelle, Agentur für Arbeit) eigenständig über Ihre Exmatrikulation und geben Sie dazu eine Kopie der Exmatrikulationsbescheinigung ab. Das Original behalten Sie bitte für eventuelle spätere Nachfragen immer in Ihrem Besitz.
Für die ordnungsgemäße Exmatrikulation aus eigenem Wunsch (z.B. aufgrund von Hochschulwechsel oder Abbruch des Studiums) muss ebenfalls ein Exmatrikulationsantrag gestellt werden. Im Studierendensekretariat erfolgt daraufhin die verwaltungstechnische Exmatrikulation und dem Studierenden wird eine Exmatrikulationsbescheinigung als Nachweis der Studienzeit ausgestellt.
Bitte informieren Sie entsprechende Ämter (BAföG-Amt, Kindergeldstelle, Agentur für Arbeit) eigenständig über Ihre Exmatrikulation und geben Sie dazu eine Kopie der Exmatrikulationsbescheinigung ab. Das Original behalten Sie bitte für eventuelle spätere Nachfragen immer in Ihrem Besitz.
Studierende, die sofort nach ihrem Bachelorstudium in das konsekutive Masterstudium wechseln wollen, beantragen bitte, wie jeder andere Absolvent bei erfolgreichem Abschluss, die Exmatrikulation aus dem Erststudium. Sie durchlaufen das gleiche Procedere wie oben angegeben (Laufzettel, Antrag, etc.).
Erst dann haben sie die Berechtigung, durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses und Vorlegen der Masterzulassung in den Masterstudiengang immatrikuliert zu werden. Die Vorgänge Exmatrikulation aus dem Bachelorstudium und Immatrikulation in das Masterstudium sollten möglichst am gleichen Tag erfolgen.
Sollte die Bereitstellung des Zeugnisses noch nicht erfolgt sein, reicht vorab auch ein vom Prüfungsamt erstellter Notenausdruck mit der Gesamtnote des Erststudiums oder eine Bestätigung der Betreuer, dass die Abschlussarbeit (und ggf. das Kolloquium) mit „mindestens ausreichend bestanden“ ist.
Die Überweisung des Semesterbeitrages für das Masterstudium kann bereits durch die Rückmeldung erfolgt sein.
Wichtiger Hinweis
Sollte das Erststudium nicht bis zum Beginn des Masterstudiums erfolgreich beendet worden sein, erfolgt vorerst nur die Rückmeldung in das noch laufende Bachelorstudium. Eine Immatrikulation in das Masterstudium erfolgt erst, wenn der Nachweis des Bachelorabschlusses erbracht werden kann. Allerdings kann in Absprache mit den Verantwortlichen des Fachbereiches eine Teilnahme an den eventuell schon laufenden Lehrveranstaltungen des Masterstudiums möglich sein (ohne Immatrikulation in den Masterstudiengang und ohne jegliche Prüfungsansprüche für den Masterstudiengang).
Eine verspätete Immatrikulation in den Masterstudiengang nach der Immatrikulationsfrist (30.10. im Wintersemester und 30.04. im Sommersemester) kann im Ausnahmefall nur nach vorher beantragter Fristverlängerung und Genehmigung durch die Vizepräsidentin für Studium, Lehre und Weiterbildung erfolgen.
Bewerber/-innen, die aufgrund einer Zulassung an einer anderen Hochschule bzw. aus anderen Gründen die Löschung der Immatrikulation beantragen möchten, müssen den Antrag auf Löschung sowie den Antrag auf Rückerstattung spätestens bis zum 30.09. (WiSe) bzw. 31.03. (SoSe) stellen.
In diesem Fall erfolgt keine Exmatrikulation, sondern eine Löschung des Datensatzes. Diese Bewerber/-innen erhalten ihre Semestergebühren abzüglich 25,00 € Löschungsgebühren zurück. Später eingehende Anträge können nicht bearbeitet werden. Es erfolgt dann eine Exmatrikulation, bei welcher der Semesterbeitrag nicht zurückerstattet werden kann.
Bewerber/-innen, die noch nicht immatrikuliert worden sind, aber alle Bewerbungsunterlagen eingereicht sowie den Semesterbeitrag überwiesen haben, und sich gegen eine Immatrikulation an der EAH Jena entscheiden, müssen ebenfalls den Antrag auf Löschung sowie den Antrag auf Rückerstattung stellen. Diese erhalten den vollständigen Semesterbeitrag zurück. Es wird keine Löschgebühr fällig.
Nur bei der ordnungsgemäß beantragten Exmatrikulation erhalten Sie eine Exmatrikulationsbescheinigung, die unter anderem eine Zusammenfassung Ihrer Studienzeiten an der Ernst-Abbe-Hochschule sowie wichtige Statusmerkmale enthält. Diese Bescheinigung ist wichtig für verschiedene Stellen, z.B. die Rentenversicherung, aber auch andere Hochschulen, das BAföG-Amt, Arbeitgeber oder die Kindergeldstelle.
Exmatrikulation von Amts wegen
Sollte die Einhaltung der Frist zur Rückmeldung bzw. die Zahlung nicht korrekt erfolgt sein oder eine Rückmeldesperre vorhanden sein, kann keine automatische Rückmeldung zum neuen Semester erfolgen. Die betroffenen Studierenden erhalten eine erneute Aufforderung zur Rückmeldung per E-Mail, falls nach Ablauf der Rückmeldefrist noch keine Rückmeldung erfolgt ist. Nach Ablauf der Rückmeldefrist wird zusätzlich eine Säumnisgebühr von 25,00 € fällig.
Sollte der Studierende weder die Rückmeldung durchgeführt, noch die Exmatrikulation beantragt haben, erfolgt mit Beginn der Vorlesungszeit die Exmatrikulation von Amts wegen zum Ende des letzten Rückmeldesemesters 31.03. (WiSe) oder 30.09. (SoSe) als Exmatrikulationsdatum.
Wenn Gründe für eine fachliche Exmatrikulation vorliegen (z.B. endgültig nicht bestandene Prüfung), werden Sie von Ihrem zuständigen Prüfungsamt darüber informiert und haben 1 Monat Widerspruchsfrist.
Wenn in dieser Frist Ihrerseits kein Widerspruch eingelegt wurde, wird das Studierendensekretariat davon durch das Prüfungsamt informiert und exmatrikuliert die betroffenen Studierenden.
Sollten Sie in diesem Zusammenhang einen Studiengang- oder Hochschulwechsel planen, lassen Sie sich bitte in der Zentralen Studienberatung oder im Studierendensekretariat beraten. Sie können in diesem Fall die Exmatrikulation auch vor Ablauf der Widerspruchsfristen beantragen, allerdings wird der Exmatrikulationsgrund „Beendigung nach endgültig nicht bestandener Prüfung“ beibehalten.
Sollten Sie die Exmatrikulation nicht selbst beantragen, sondern von Amts wegen exmatrikuliert werden, würden Sie die o.g. Bescheinigungen dennoch nur bei (nachträglicher) Antragstellung erhalten. Wir empfehlen deshalb ausdrücklich die vorherige formelle Beantragung der Exmatrikulation.
Rückerstattung des Semesterbeitrages / der Langzeitstudiengebühren
Eine Rückerstattung des Semesterbeitrages wird bei einer bereits vor der Exmatrikulation erfolgten Rückmeldung und Validierung der Thoska im Vorsemester für das kommende Semester auf Antrag gewährt, wenn der Antrag auf Rückerstattung innerhalb von 10 Tagen nach Semesterbeginn (10.04. bzw. 10.10.) an der EAH Jena im Studierendensekretariat gestellt wurde. In diesem Fall muss die thoska zum Nachweis der Nichtvalidierung vorgelegt werden. Die Prüfungsleistung muss dennoch bis zum 31.03. (Sommersemester) bzw. 30.09. (Wintersemester) erbracht worden sein.
Studierende, die Langzeitstudiengebühren bezahlt haben, haben die Möglichkeit, bei erfolgreichem Abschluss des Studiums bis spätestens 30.04. bzw. 31.10. des neuen Semesters die bereits entrichtete Langzeitstudiengebühr auf Antrag zurückzufordern. Der bereits entrichtete Semesterbeitrag kann nicht zurück überwiesen werden, da eine Rückmeldung in diesem Semester vorlag.
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass ab dem Tag des beantragten Exmatrikulationsdatums das Semesterticket nicht mehr verwendet werden kann.
Zudem besteht kein Zugriff mehr auf die studentischen Accounts (z.B. E-Mail, SelfService mit Notenübersichten und Studienbescheinigungen etc.) besteht. Bitte sichern Sie sich deshalb VOR der Exmatrikulation die Daten.
Bitte brauchen Sie Ihr thoska-Guthaben vor der Exmatrikulation auf, da dieses grundsätzlich nicht erstattet werden kann. Thoska-(Rest-)Guthaben kann an den Aufwertern in den großen Mensen auf das eigene Konto zurückgebucht werden. Hierfür muss die Thoska noch gültig und das Guthaben muss größer als 0,23 € sein, da dieser Betrag an Bankgebühren anfällt.
wichtige Dokumente zur Exmatrikulation
Antrag auf Löschung268 KB
Antrag auf Rückerstattung 231 KB
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg für Ihren weiteren Lebensweg