Beurlaubung
Was ist eine Beurlaubung?
Eine Beurlaubung ist die genehmigte Unterbrechung deines Studiums. Ein Urlaubssemester zählt nicht als Fachsemester. Wenn du beurlaubt bist, behältst du deinen Studierendenstatus und musst weiterhin den Semesterbeitrag zahlen. Du kannst jedoch eine Befreiung vom Semesterbeitrag beantragen. In diesem Fall entfallen während der Beurlaubung die mit dem Studierendenstatus verbundenen Vorteile (z. B. Semesterticket oder studentische Krankenversicherung).
Bitte beachte, dass eine Beurlaubung Auswirkungen auf deine BAföG-Zahlungen, das Kindergeld oder die Dauer deiner studentischen Krankenversicherung haben kann. Informiere dich daher vor der Beantragung einer Beurlaubung bei der jeweils zuständigen Stelle über mögliche Auswirkungen.
Welche Gründe können zur Beurlaubung führen?
Auf Antrag können die Studierenden aus wichtigem Grund beurlaubt werden, beispielsweise:
- bei Ableistung des Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstes,
- bei Wahrnehmung der Mutterschutzfrist, der Elternzeit sowie von Pflegezeiten gemäß § 52 Abs. 5 ThürHG,
- bei einer Erkrankung von mindestens sechs Wochen, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt und ein Teilzeitstudium nicht möglich ist,
- für die ersten bis zu vier Semester des Dualen ausbildungsintegrierten Studiums, Studium und Berufsausbildung (STUB),
- bei einer mit erheblicher zeitlicher Belastung verbundenen Mitarbeit in den Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder im Verwaltungsrat des Studierendenwerkes Thüringen,
- für einen studienbedingten Aufenthalt im Ausland, ausgenommen sind Inhalte gemäß gültiger Studienordnung.
Wie ist die Beurlaubung zu beantragen?
Den Antrag auf Beurlaubung musst du unter Angabe der Gründe mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb des Rückmeldezeitraums stellen. Entsteht der Beurlaubungsgrund erst später, ist der Antrag unverzüglich nach Eintritt des Beurlaubungsgrundes einzureichen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Beiträge (die Regelungen hierzu ergeben sich aus der Beitragsordnung des Studierendenwerks Thüringen) und
- der Nachweis über das Vorliegen des Beurlaubungsgrundes.
Eine rückwirkende Beurlaubung für das laufende Semester ist nur in Ausnahmefällen und ausschließlich aus den Gründen Nr. 1 bis 4 möglich. Hierfür ist die Genehmigung des zuständigen Prüfungsamtes erforderlich. Eine Beurlaubung für ein bereits abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
Eine Beurlaubung kann in der Regel für bis zu zwei Semester gewährt werden. Im ersten Fachsemester ist eine Beurlaubung nur aus den Gründen Nr. 1 bis 4 zulässig.
Weitere Informationen zur Beurlaubung findest du in § 23 der Immatrikulationsordnung der EAH Jena.
Was ist außerdem zu beachten?
Durch eine Beurlaubung können prüfungsrechtliche Belange berührt sein, dies betrifft vor allem Fristen für Prüfverfahren. Die Beurlaubung alleine führt nicht zum Rücktritt bei einer Prüfung. Wird ein Urlaubssemester rückwirkend bewilligt, so werden der bzw. dem Studierenden alle zum Zeitpunkt des Eingangs des Beurlaubungsantrages vorliegenden Studien- und Prüfungsleistungen des jeweiligen Semesters angerechnet.
Anträge
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Antrag auf Beurlaubung (pdf) 234 KB
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