Langzeitstudiengebühren
In Thüringen können Langzeitstudiengebühren anfallen, wenn du deutlich länger studierst als die Regelstudienzeit deines Studiengangs vorsieht. Die Gebühr beträgt 500 Euro pro Semester und wird zusätzlich zum Semesterbeitrag erhoben. Grundlage hierfür ist das Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz.
Wann werden Langzeitstudiengebühren fällig?
Langzeitstudiengebühren werden erhoben, wenn du die Regelstudienzeit deines Studiums um mehr als vier Semester (=Toleranzsemester) überschreitest. Dabei zählen nicht die Fachsemester deines aktuellen Studiengangs, sondern deine gesamten Hochschulsemester an staatlichen Hochschulen in Deutschland. Auch Studienzeiten aus früheren Studiengängen oder an anderen Hochschulen werden grundsätzlich berücksichtigt.
Beispiel:
- Bachelorstudiengang mit einer Regelstudienzeit von 7 Semestern:
7 Semester Regelstudienzeit + 4 Toleranzsemester = 11 gebührenfreie Hochschulsemester
Ab dem 12. Hochschulsemester fallen Langzeitstudiengebühren an.
Wenn du nach einem bereits abgeschlossenen Hochschulstudium einen weiteren Studienabschluss anstrebst, z.B. ein weiteres Bachelorstudium nach einem abgeschlossenen Bachelorstudium, zählt dies als Zweitstudium. Beachte die Regelungen zu den Langzeitstudiengebühren bei Zweitstudium.
Bei konsekutiven Masterstudiengängen wird die Gesamtregelstudienzeit des ersten absolvierten Studiengangs sowie des konsekutiven Masterstudiengangs zugrunde gelegt.
Beispiel:
- Konsekutives Masterstudium mit einer Regelstudienzeit von 3 Semestern:
7 Semester Regelstudienzeit des Bachelorstudiums + 3 Semester Regelstudienzeit des Masterstudiums + 4 Toleranzsemester = 14 gebührenfreie Hochschulsemester
Ab dem 15. Hochschulsemester fallen Langzeitstudiengebühren an.
Die Gebührenpflicht besteht nicht für Zeiten einer Beurlaubung sowie für Zeiten, in denen Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Bitte stelle in diesem Fall einen Antrag auf Aussetzen der Gebührenpflicht aufgrund des Bezugs von BAföG-Leistungen.
Woher weiß ich, ob ich Langzeitstudiengebühren zahlen muss?
Wenn anhand deiner Studienzeiten erkennbar ist, dass du von Langzeitstudiengebühren betroffen sein könntest, wirst du von der Hochschule darüber informiert. Du erhältst dabei die Möglichkeit, Nachweise einzureichen oder Anträge auf Verlängerung der gebührenfreien Zeit beziehungsweise Erlass der Gebühr zu stellen. Dies solltest du unverzüglich nach Erhalt des Gebührenbescheids erledigen. Es empfiehlt sich daher, entsprechende Unterlagen frühzeitig zusammenzustellen und Fristen zu beachten.
Wenn für dich Langzeitstudiengebühren anfallen, müssen diese zusammen mit dem Semesterbeitrag innerhalb der Rückmeldefrist bezahlt werden. Offene Gebühren können dazu führen, dass eine Rückmeldung zum nächsten Semester nicht möglich ist.
Kann die gebührenfreie Studienzeit verlängert werden?
In bestimmten Lebenssituationen kann sich der Zeitraum verlängern, bis Langzeitstudiengebühren erhoben werden.
Dies kann beispielsweise gelten, wenn du:
- eigene Kinder betreust (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, maximal bis zur doppelten Regelstudienzeit),
- nahe Angehörige pflegst oder
- in Hochschulgremien aktiv mitarbeitest.
Ein einmaliger Wechsel des Studiengangs im ersten grundständigen Studium bis Abschluss des zweiten Semesters kann ebenfalls dazu führen, dass sich deine gebührenfreie Zeit verlängert. Dazu können dir bis zu zwei Semester gutgeschrieben werden.
Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch. Die Verlängerung musst du beantragen und die entsprechenden Gründe nachweisen.
Gibt es Gründe, bei denen die Langzeitstudiengebühr erlassen werden kann?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Langzeitstudiengebühr auf Antrag erlassen werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn sich dein Studium verlängert hat durch:
- eine Behinderung,
- eine chronische oder schwere Erkrankung oder
- die Folgen als Opfer einer Straftat.
Auch bei einer besonderen wirtschaftlichen Notlage kann ein Erlass möglich sein, sofern du dich kurz vor dem Studienabschluss befindest und die Zahlung der Gebühr eine unbillige Härte darstellen würde.
Für alleinstehende Studierende mit eigenem Haushalt und gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung gilt der BAföG-Förderhöchstsatz als Orientierung. Liegen deine verfügbaren Mittel darunter und hast du kein Vermögen, kann eine wirtschaftliche Notlage vorliegen. Wohnst du noch bei deinen Eltern oder bist nicht gesetzlich kranken- und pflegeversichert, gelten die entsprechenden niedrigeren BAföG-Sätze. Für Bedarfsgemeinschaften (Studierende mit Kindern und/oder Ehegatten/-in) gelten bislang keine festen Einkommensgrenzen. Hier ist die wirtschaftliche Notlage nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall zu bestimmen.
Eine unzumutbare Härte kann dann gegeben sein, wenn die Regelbeispiele nicht greifen und derart schwerwiegende soziale, familiäre, finanzielle, berufliche oder sonstige Gründe vorliegen, die es einem Studierenden nicht ermöglichen, Langzeitstudiengebühren zu entrichten.
Jeder Antrag wird individuell geprüft. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen. Die erforderlichen Nachweise müssen vollständig und fristgerecht eingereicht werden.
Hinweis: Für Studierende, die sich in einer finanziellen Notlage befinden und keinen Erlass der Gebühr bekommen können, gibt es folgende Möglichkeiten:
- Bildungskredit: Ein Antrag ist beim Bundesverwaltungsamt (www.bva.bund.de) möglich. Es werden maximal 2 Jahre Förderung gewährleistet, ein Rechtsanspruch besteht aber nicht.
- Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG: Eine Beantragung erfolgt beim Amt für Ausbildungsförderung. Die Hilfe zum Studienabschluss wird unter gewissen Voraussetzungen als zinsloses Volldarlehen gewährt und muss zurückgezahlt werden. Wird der Antrag positiv entschieden und Hilfe gewährt, dann können Studierende in dieser Zeit auf Antrag von der Langzeitstudiengebühr befreit werden.
In welchen Fällen kann ich mir die Langzeitstudiengebühren zurückerstatten lassen?
Du kannst dir deine gezahlte Langzeitstudiengebühr in folgenden Fällen erstatten lassen:
- Deinem Antrag auf Erlass/Hinausschieben des Langzeitstudiengebühren wurde stattgegeben oder dein Widerspruch gegen den Bescheid war erfolgreich.
- Du hast dich schon für das nächste Semester zurückgemeldet, exmatrikulierst dich aber vor Semesterbeginn.
- Du trittst von deiner Immatrikulation zurück.
- Wenn du deine Abschlussarbeit im ersten Monat des neuen Semesters (Oktober bzw. April) abgibst oder verteidigst (Abschlusskolloquium), kannst du von der Langzeitstudiengebühr im neuen Semester befreit werden. Dafür musst du deine Exmatrikulation bis zum 31.10. bzw. 30.04. beantragen. Sie erfolgt nicht automatisch.
Bitte beachte: Du musst die Langzeitstudiengebühr zunächst vollständig bezahlen. Anschließend kannst du die Erstattung der Langzeitstudiengebühr beantragen. Voraussetzung ist, dass du den Antrag bis zum 30.04. bzw. 31.10. des laufenden Semesters einreichst.