Impressum & Rechtliches (JWI e.V.)

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Jenaer Wirtschaftsingenieure e.V.
c/o Ernst-Abbe-Hochschule Jena - FB Wirtschaftsingenieurwesen, Postfach: 10 03 14
07703   Jena
Deutschland
Jenaer Wirtschaftsingenieure e.V.

Rechtliches / Legal

§1 Name, Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen „Jenaer Wirtschaftsingenieure – Freunde und Förderer des Fachbereichs Wirtschaftsingenieurwesen an der Ernst-Abbe-Hochschule Jena e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Jena und ist im Vereinsregister Jena eingetragen mit der Nummer VR 230 700.

(2)  Der Verein führt folgende Kurzformen, die jedoch nicht Namensbestandteile im Sinne (1) sind: „Verein Jenaer Wirtschaftsingenieure“, „JWI e. V.“, „JWI“

§ 2 Aufgaben

(1)  Zweck des Vereins ist die praxisnahe Unterstützung der Forschung und Lehre in dem Fach- bereich „Wirtschaftsingenieurwesen“ an der Ernst-Abbe-Hochschule Jena, die Förderung der besonderen Fähigkeiten und Einsatzmöglichkeiten der am Fachbereich Wirtschafts- ingenieurwesen Studierenden sowie der Interessen- und Informationsaustausch in Öffentlichkeit und Wirtschaft, insbesondere an Ausbildungseinrichtungen und in den Medien. Dieser Zweck wird insbesondere durch Unterstützung wissenschaftlicher Projekte und Veranstaltungen, durch Erwerb von Büchern, die Anschaffung technischer Geräte, die Finanzierung von Lehraufträgen, Gastprofessuren und Professuren, Ausstattung von Professuren sowie Maßnahmen zugunsten der Studierenden verfolgt. Darüber hinaus soll der Verein eine Plattform für die Verbindung aktueller und ehemaliger Studierender zum Fachbereich sein, insbesondere durch Informationen Ehemaliger über die Tätigkeit des Fachbereiches, durch Veranstaltung von Ehemaligentreffen usw.

(2)  Die Förderung einer praxisnahen Ausbildung am Fachbereich „Wirtschaftsingenieurwesen“ soll erfolgen durch:
das Sammeln von Anregungen für Studien-Abschlussarbeiten,
die Vermittlung von Praktika und Studien-Abschlussarbeiten,

die Durchführung und Unterstützung von Exkursionen, Seminaren, Vorträgen oder ähnlicher Veranstaltungen mit berufsvorbereitendem Charakter,
die Durchführung von Projekten im Sinne des Satzungszweckes,
die Zusammenarbeit mit Interessenvereinigungen des In- und Auslandes, die gleich- gerichtete Ziele verfolgen.

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Er verfolgt nicht in erstere Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3)  Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(4)  Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, welche bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und deren Tätigkeit und fachliches Interesse im Zusammenhang mit den am Fachbereich Wirtschaftsingenieurwesen der EAH Jena angebotenen Studiengängen steht.

(2)  Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben.

(3)  Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereins- vorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

(4)  Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet:
mit dem Tod eines Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person; durch freiwilligen Austritt;
durch Streichung von der Mitgliederliste;
durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)  Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3)  Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.

(4)  Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zugeben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

(5) Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monates seit Zugang des Beschlusses schriftlich vom Vorstand die Entscheidung der Mitglieder- versammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzu- berufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages für kooperative Mitglieder kann abweichend von der des Jahresbeitrages für die übrigen Mitglieder festgelegt werden.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 8 Vorstand

(1)Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in,

dem/der Schriftführer/-in
einem studentischen Vertreter und dessen Stellvertreter.

(2)Ein Mitglied des Vorstandes soll in der Regel ein Hochschullehrer des Fachbereiches Wirt- schaftsingenieurwesen sein.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln in ihrer Funktion für jeweils zwei Jahre gewählt. Studentische Vertreter werden lediglich für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4)Die gewählten Vorstandsmitglieder treten ihr Amt mit Beginn des der Wahl folgenden Monats an.

(5)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(6)  Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstands- vorsitzenden schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort nieder- gelegt werden.

(7)  Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäfts- führung oder sonstigem wichtigen Grund vom Vorstand abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes. Nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.

(8)  Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass der Stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.

(9)  Bei Rechtsgeschäften über 5.000 Euro sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(10)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;

Vorbereitung und Einberufen der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung; Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereines;
Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr bis zur Mitgliederversammlung; Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins;

Erstellen eines Jahresberichts;
Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
bei Bedürfnis Einstellung eines Geschäftsführers;
Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern; Entscheidung über die vom Verein zu fördernden Mitglieder;
Erstellung der Veranstaltungsprogramme;
Überprüfung der vom Verein geförderten Vorhaben.
Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben kann der Vorstand Arbeits- gruppen einrichten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

(1)  Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate ein. Die Ladung erfolgt in der Regel mittels digitaler Informations- und Kommunikationsmedien (z. B. auch per einfacher E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3)  Soweit in der Satzung keine anderen Mehrheiten festgelegt sind, werden die Beschlüsse des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

(4)  Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer ist eine von dem Vorsitzenden beizu- ziehende Person oder ein von dem Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses un- zulässig. Der Absendezeitpunkt ist vom Vorstand nötigenfalls durch eine entsprechende Bestätigung (z.B. Einschreiben) nachzuweisen.

(5)  Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich oder unter Einsatz digitaler Infor- mations- und Kommunikationsmedien (z. B. Videochat oder einfache E-Mail) gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes damit einverstanden sind.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1)  Jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Vertretung ist nicht zulässig.

(2)  Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen, insbesondere
Bestimmung der Richtlinien über die Fördertätigkeit und die Veranstaltungen des Vereins, Wahl des Vorstandes,

Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Maßnahmenprogramms,
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Wahl der Rechnungsprüfer,

Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitglieder- versammlung einholen.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, wenn möglich sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich in der Regel mittels digitaler Infor- mations- und Kommunikationsmedien (z. B. per einfacher E-Mail) unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein angegebenen Kontaktdaten gerichtet ist.

§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom weiteren Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung.

(2)  Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der voran- gehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.

(3)  Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest.
Eine Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Soll über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins abgestimmt werden, so muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6)  Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Abstimmungsvorgang nach nochmaliger Aussprache zu wiederholen. Führt die erneute Abstimmung wiederum zu Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei einer Abstimmung über eine Satzungsänderung muss die zur Abstimmung stehende neue Satzungsformulierung den Mitgliedern mit der Tages- ordnung zugesandt werden.

(7)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokoll- führer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt. Protokollführer kann auch ein Nicht- mitglied sein. Das Protokoll soll Feststellungen enthalten über Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Ab- stimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tages- ordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tages- ordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitglieder- versammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Eine außerordentliche Mitglieder- versammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 und 13 dieser Satzung entsprechend.

§ 17 Rechnungsprüfung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alljährlich aus dem Kreis der Mitglieder zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen und ihre Feststellungen in einem Jahresbericht niederzulegen, der bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung fertigzustellen ist.

§ 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 (6) fest- gelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam stimmberechtige Liquidatoren.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ernst-Abbe-Hochschule Jena für Förderung der Bildung.

Diese Satzung wurde letztmalig bei der Mitgliederversammlung am 19. Juli 2017 geändert.

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JWI e.V.
Thomas Ruckriegel
c/o Ernst-Abbe-Hochschule Jena
FB Wirtschaftsingenieurwesen
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