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Chancengleiche Prüfungen

Die EAH Jena ist bemüht und gesetzlich dazu verpflichtet, allen Studierenden die Chance zu geben, ihr Studium erfolgreich abzuschließen. Elementarer Bestandteil eines erfolgreichen Studiums sind die Prüfungen. Damit diese von allen Studierenden wahrgenommen werden können, haben Studierende mit Beeinträchtigung das Recht, einen Ausgleich für den Nachteil, den ihnen aus der Beeinträchtigung und den damit verbundenen Barrieren in der Prüfungssituation entsteht, zu erhalten. Neben den Artikeln im Grundgesetz (Art. 3 III S.2 & Art 20 GG), welche die Benachteiligung aufgrund einer Behinderung verbieten, ist dieses Recht auch in den Hochschulrahmengesetzen konkretisiert:

Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; [...]. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.

§2 Abs. 4 HRG

Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.

§ 16 S.4 HRG

Die Rahmenprüfungsordnung der EAH konkretisiert dieses Recht in §13 Abs. 1 Satz 2 für unsere Hochschule.

Damit stellt ein Nachteilsausgleich keine "Bevorteilung" dar, sondern eine notwendige Maßnahme, um bestehende Barrieren in der Prüfungsleistung abzubauen

Beantragung des Nachteilsausgleichs bis Ende der 4. Vorlesungswoche

Der*die Student*in  mit Beeinträchtigung oder Behinderung reicht einen formlosen Antrag für den Nachteilsausgleich bei dem zuständigen Prüfungsamt  (I – IV) mit einem ärztlichen Attest ein und adressiert diesen an den Prüfungsauschuss des jeweiligen Fachbereichs. Der Antrag sollte bis zur vierten Vorlesungswoche gestellt werden, damit rechtzeitig eine Entscheidung getroffen werden kann. Gesetzliche Grundlage für den Nachteilsausgleich ist §13 I S. 2 der Rahmenprüfungsordnungen.

  • Beachten Sie: Das ärztliche Gutachten muss keine Diagnose enthalten, da es sich hier um sensible personenbezogene Daten handelt! Zudem ist es nicht entscheidend, ob eine Diasgnose vorliegt.

Eingang des Antrags beim Prüfungsamt

Die anschließende Kommunikation findet über das zuständige Prüfungsamt statt. Das zuständige Prüfungsamt leitet den Antrag an den Prüfungsausschuss des jeweiligen Fachbereichs weiter.

Entscheidungsfindung im Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss des jeweiligen Fachbereichs entscheidet aufgrund des ärztlichen Attests über den Antrag der studierenden Person und teilt dem Prüfungsamt das Ergebnis mit.

Übersendung der Entscheidung

Das Prüfungsamt teilt der studierenden Person das Ergebnis der Bewilligung oder Ablehnung des Nachteilsausgleichs schriftlich mit.

Bewilligung?

Bei einer Bewilligung wird der Nachteilsausgleich umgesetzt und angewendet. Das schriftliche Ergebnis muss den Prüfenden rechtzeitig mitgeteilt werden und die notwendigen Vorkehrungen für die Umsetzung des Nachteilsausgleichs müssen getroffen werden. Das Prüfungsamt ist für die weitere Organisation des Nachteilsausgleichs verantwortlich. Es kümmert sich z.B. um einen alternativen Raum, verlängerte Aufsicht oder um einen Laptop als Hilfsmittel. Alle Absprachen erfolgen nun über das Prüfungsamt.

Ablehung?

Bei einer Ablehnung besteht die Möglichkeit, innerhalb der im Rechtsbehelf genannten Frist, beim zuständigen Prüfungsamt Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen und neue Fakten oder Atteste vorzulegen. Der Prüfungsausschuss muss sich mit dem Widerspruch auseinandersetzen. Hilft er dem Widerspruch ab, wird ein Nachteilsausgleich bewilligt. Kann er nicht abhelfen, geht der Widerspruch an den Präsidenten. Kann auch der Präsident dem Widerspruch nicht abhelfen, besteht die Möglichkeit der Verwaltungsklage. 

Zudem besteht die Möglichkeit, einen neuen Antrag für einen Nachteilsausgleich in neuer oder abgeänderter Form zu stellen. Diese Möglichkeit kann mit der Meinungs- und Pressefreiheit begründet werden.

Wenn Sie Unterstützung nach einem abgelehnten Nachteilsausgleich benötigen, können Sie sich an die Diverstätsbeauftragte der Hochschule wenden. 

Wenn Sie Fragen zum Ablauf haben, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Prüfungsamt

Q & A - Die meistgestellten Fragen zum Nachteilsausgleich

Sie brauchen:

  •  Ein ärztliches Gutachten. Bevorzugt wird nach Möglichkeit ein fachärztliches Gutachten. Die Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) hat eine Handreichung für die Erstellung des Gutachtens erarbeitet. Dies kann genutzt werden, um das ärztliche Fachpersonal bei der Erstellung des Gutachtens zu unterstützen. 

Beachten Sie: In dem Gutachten muss keine Diagnose genannt werden - es handelt sich hierbei um sensible, personenbezogene Daten!

  •  Einen formlosen Antrag, welchen Sie in Ihrem Prüfungsamt einreichen. Formlos bedeutet, dass es hierfür kein Dokument gibt. Schriftlich sollte der Antrag jedoch sein, um die Bearbeitung und Nachvollziehbarkeit zu erleichtern.

Überlegen Sie für sich, was Sie brauchen, um den Ihnen entstehenden Nachteil auszugleichen. Besprechen Sie mit dem*der behandelnden Ärzt*in, welchen Nachteilsausgleich Sie brauchen und welchen der*die Ärzt*in vorschlägt.

Mithilfe des Gutachtens muss der Prüfungsausschuss entscheiden, ob der beantragte Nachteilsausgleich angemessen ist. Daher sollte aus dem ärztlichen Gutachten hervorgehen, welcher Nachteil entstanden ist, und wie dieser ausgeglichen werden kann.

Meist wird an der EAH eine Schreibzeitverlängerung bewilligt, welcher dann zu einem separaten Prüfungsraum führen kann. Mit anderen Nachteilsausgleichen hat die Hochschule noch wenig Erfahrung.

  • Bei akuten, vorübergehenden Gesundheitsstörungen. Bei kurzfristiger Erkrankung sollte mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) der*s behandelnden Ärzt*in von der Prüfung zurückgetreten werden.
  • Wenn die Einschränkung eine in der Person des Prüflings auf unbestimmte Zeit begründete generelle Einschränkung seiner durch die Prüfung festzustellenden Leistungsfähigkeit darstellt.

Wenn Sie Fragen zum Ablauf des Nachteilsausgleichs haben, wenden Sie sich an ihr zuständiges Prüfungsamt.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie einen Nachteilsausgleich beantragen sollten, oder Ihr Antrag abgelehnt wurde, Sie damit aber nicht einverstanden sind, können Sie sich an die Diversitätsbeauftragte der Hochschule wenden.

Wenn Sie Lehrperson sind und in Ihrer Lehrveranstaltung eine Person einen bewilligten Nachteilsausgleich vorgelegt hat, wenden Sie sich bei Fragen zum weiteren Ablauf an das zuständige Prüfungsamt. Wenn Sie Unsicherheiten in Bezug auf den Umgang mit dem Nachteilsausgleich oder in der Kommunikation mit der studierenden Person haben, lesen Sie in der Rubrik Inklusive Lehre weiter.

Kurz: Unterstützen Sie sie in diesem Vorhaben! Für Sie als Lehrperson entsteht kein Mehraufwand, da sich das Prüfungsamt um die organisatorischen Fragen kümmert.

Der*die Studierende hat sich vorher gründlich überlegt, ob sie einen Nachteilsausgleich beantragen sollte und trifft diese Entscheidung nicht leichtfertig oder aus Bequemlichkeit. Auf den*die Studierende wartet noch ein längerer Antragsweg, der keinesfalls weniger Aufwand für die bevorstehende Prüfung bedeutet, sondern sogar eine Mehrbelastung darstellen kann. Sie müssen nicht abschätzen, ob ein Nachteilsausgleich gerechtfertigt sein könnte. Dies obliegt dem Prüfungsausschuss.

 

Folgende Hinweise können Sie dem*der Studierenden an die Hand geben:

  • Es ist ein formloser Antrag im Prüfungsamt einzureichen
  • Der Antrag ist bis Ende der 4. Vorlesungswoche zu stellen, damit der Nachteilsausgleich rechtzeitig bearbeitet werden kann
  • es ist ein ärztliches Gutachten notwendig für den Antrag
  • nähere Informationen findet der*die Studierende*r auf der Seite eah-jena.de/studieren-behinderung/chancengleiche-pruefungen

Scheuen Sie sich nicht, Studierende auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs hinzuweisen.Die Studierenden, für die ein Nachteilsausgleich infrage kommt, sind meist dankbar, wenn sie wissen, dass die Dozierenden diesem offen und vorurteilsfrei gegenüber stehen.

Zudem haben Sie als Lehrperson die Möglichkeit, im Rahmen der Modul- und Prüfungsordnung das zu prüfende Wissen auf verschiedene Weise abzufragen. Je mehr verschiedene Möglichkeiten Sie anbieten, desto mehr Barrieren bauen Sie automatisch ab. Die gängigen und möglichen Prüfungsformate finden Sie in der Modulbeschreibung Ihrer Lehrveranstaltung (Prüfung/ Hausarbeit /Referat/ Projektarbeit/..).

Die wichtigsten Informationen zum Härtefallantrag finden Sie auf der Interseite : Härtefallantrag und Nachteilsausgleich - studienplatz-klage.de

Wenn Sie eine Frage zum Härtefallantrag haben, wenden Sie sich bitte an die Zentrale Studienberatung (eah-jena.de)

Sie haben neben der Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich oder einen Härtefallantrag zu stellen noch folgende Optionen, Ihr Studium anzupassen:

Sie können ein Urlaubssemester beantragen oder je nach Studiengang in Teilzeit studieren.

Wenn Sie länger als Regelstudienzeit studieren (ausgenommen Urlaubssemester), dann müssen Sie erst ab vier Semestern über der Regelstudienzeit Langzeitstudiengebühren zahlen. Mehr Infos zur Anpassung Ihres Studiums finden Sie auf dieser Seite: Spezielle Anliegen im Studium (eah-jena.de). Bei Fragen zum Langzeitstudiengebühren, Urlaubssemestern und co. wenden Sie sich gerne an das Studierendensekretariat (eah-jena.de)

Zudem berät Sie gerne die Zentrale Studienberatung (eah-jena.de), wenn Sie ihren Studiengang wechseln möchten, Sie Prüfungsprobleme haben oder Sie überlegen, das Studium abzubrechen.